Satzung in der Neufassung vom 4. September 2010
FDA Freier Deutscher Autorenverband
Schutzverband Deutscher Schriftsteller
Landesverband Berlin e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verband führt den Namen: Freier Deutscher Autorenverband, Schutzverband Deutscher Schriftsteller, Landesverband Berlin e.V. Abgekürzt: FDA Landesverband Berlin.
2. Er führt die Tradition des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Sinne dieser Satzung fort.
3. Der FDA Berlin ist unter der Urkunden-Nr. VR 8698 B im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.
4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§ 2
Zweck und Ziele des Verbandes
1. Zweck des FDA Berlin ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Literatur. Er ist im Sinne der Literatur gemeinnützig tätig für Autoren, Schriftsteller, Texter, Librettisten sowie
sonstige publizierende Kunst- und Kulturschaffende und Autorenerben gleich welcher Staatsangehörigkeit.
2. Er ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinnerzielung oder einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
3. Etwaige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Der FDA fördert und unterstützt das deutsche Kunst- und Kulturschaffen, insbesondere die geistige Freiheit. Er sichert und erhält den autonomen Freiheitsraum der Kulturschaffenden ohne Unterschied
von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, politischer oder sonstiger Anschauung.
6. Der Landesverband Berlin unterstützt und fördert die Ziele des Bundesverbandes des FDA und vertritt ihn gegenüber den Behörden auf Landesebene.
§ 3
Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des FDA Berlin können sein:
2. Mitglied kann jeder werden, der sich literarisch betätigt, die Satzung anerkennt und die Ziele des FDA Berlin unterstützt. Natürliche und juristische Personen, die sich nicht literarisch
betätigen, aber die Satzung des FDA anerkennen und die Ziele unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Sie zahlen einen Förderbeitrag ihrer Wahl, mindestens jedoch die Hälfte des
Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitglieds.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Landesverband ist schriftlich zu beantragen. Falls erforderlich, sollte im Vorfeld eine Antrittslesung erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im
Fall einer Ablehnung sind die Mitglieder unter Erwähnung der Begründung davon zu informieren. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die derzeit gültige Satzung an und erklärt sein Einverständnis
dazu, seine Kontaktdaten zu internen Zwecken den anderen Mitgliedern zugänglich zu machen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten, für Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Aufnahme. Auf Antrag
eines Mitgliedes kann der Beitrag in Härtefällen ermäßigt werden. Über den begründeten Antrag entscheidet der Vorstand.
5. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied des Landesverbands ist gleichzeitig auch Mitglied im Bundesverband des FDA.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum
1. Dezember schriftlich erklärt sein.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Grundsätze des FDA verstößt oder sich
gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern verhält. Das betroffene Mitglied ist dazu im Vorfeld zu hören und hat die Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied länger als zwei Jahre trotz Mahnungen keine Beiträge bezahlt hat. Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich zu
benachrichtigen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der für ordentliche Mitglieder ausgestellte Autorenpass zurückzugeben.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden im Auftrage des Vorstandes schriftlich, spätestens vier Wochen vorher, mit Angabe von Tag und Ort, Zeit und
Tagesordnung einberufen.
2. Anträge müssen spätestens bis zwei Wochen vorher an den Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist wird die eventuell ergänzte Tagesordnung sofort schriftlich den Mitgliedern
zugestellt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Für die Einberufung von außerordentlichen
Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Verhinderte Mitglieder können sich durch eine schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied
vertreten lassen. Bei der Vorstandswahl muss bei Verhinderung die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgen.
5. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Änderung der Satzung kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
Zum erweiterten Vorstand gehören:
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur
vertretungsbefugt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Stimmübertragung durch Briefwahl ist gestattet.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundesverband erhalten.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Reiner-und-Elisabeth-Kunze-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9
Sprachliche Gleichstellung
1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form.
§ 10
Ausführung der Satzung
1. Der Vorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
2. Diese Satzung ist am 4. September 2010 auf der Mitgliederversammlung in Berlin beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 11
Beanstandungen durch das Registergericht
Der Vorstand, vertreten durch den ersten Vorsitzenden, ist ermächtigt, redaktionelle Veränderungen vorzunehmen oder sonstigen Auflagen der Behörden nachzukommen, um die Eintragung zu erreichen.
Berlin, 4. September 2010
Inge
Beer
Gerhard Wistuba
Erste
Vorsitzende
Zweiter Vorsitzender